Vereinssatzung

Mühlenverein Strocken e.V.

Satzung

 

 

§ 1 – Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Mühlenverein Strocken V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in04720 Großweitzsch en, OT Strocken 13 c
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  • Zweck des Vereins ist es:
    • Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    • Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, eine historische Mühle zu errichten, zu restaurieren, zu erhalten, zu pflegen und zu betreiben. Diese Aufgaben sollen insbesondere durch regelmäßige Wartung, Pflege und Inbetriebnahme erreicht werden. Der Verein verfolgt die Aufgabe, allen Generationen Einblicke in den Betrieb der Mühle zu geben. Darüber hinaus beabsichtigt der Verein die Mühle der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu Bildungszwecken zur Verfügung zu stellen.
    • Alle Maßnahmen der Erhaltung und Erneuerung sollen in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalbehörde der Landkreise Mittelsachsen und Nordsachsen durchgeführt werden.
    • Der Verein ist bestrebt, eine Bestandsaufnahme über bestehende und ehemalige Mühlen in der Gegend anzufertigen und ihre Geschichte zu erforschen.
    • Der Verein kann die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Mühlenvereinigungen erwerben, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sinnvoll erscheint.

 

§ 3 – Einkünfte des Vereins

  • Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
      • Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
      • Erträgen des Vereinsvermögens
      • Geld- und Sachspenden Dritter
      • Erträgen aus der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§ 4 – Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder

Der Austritt ist zum jeweiligen Jahresende möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand, spätestens drei Monate vor Jahresende erklärt werden.

  • Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    • für zwölf aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist oder
    • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der den Mitgliedsbeitrag für zwölf Monate

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Sitz des Vereins einlegen.

Nach zulässiger Einspruchseinlegung entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  • Für Vereinsmitglieder wird ein Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Jahreshauptversammlung fest.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu Der Jahresbeitrag für das kommende Jahr ist bis zum 31.01. zu entrichten.

§ 6 – Finanzausstattung

Sofern die finanziellen Mittel des Vereins ausreichen, kann der Verein Grundstücke erwerben, die insbesondere verpachtet werden können. Pachteinnahmen sind ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke (§2) zu verwenden.

§ 7 – Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen (Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben) berufen werden.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      • die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
      • die Wahl der Vorstandsmitglieder
      • die Bestellung von zwei Kassenprüfern
      • die Entlastung des Vorstands durch Bestätigung des Jahresabschlusses – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Jährlich erfolgt eine ordentliche Mitgliederversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder
  • Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstand
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 9 – Der Vorstand

  • Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
  • Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
          • dem Vorsitzenden
          • dem stellvertretenden Vorsitzenden
          • dem Kassierer
          • dem Schriftführer
          • dem Mühlenwart
          • Beauftragten Öffentlichkeitsarbeit

 

  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen werden entschädigt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im
  • Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes werden dessen Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes von den übrigen Vorstandsmitgliedern
  • Der Vorstand ist nur unter Mitwirkung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
  • Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 10 – Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer.

Ihnen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung des Vorstandes. Sie erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht. Der Prüfbericht ist Entscheidungsgrundlage für die Entlastung des Vorstandes. Er ist spätestens in der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet, vorzulegen.

§11 – Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
  • Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf den Sächsischen Mühlenverein e.V., Klipphausen mit der Verpflichtung über, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

§12 – Änderung des Vereinszweckes

(1)             Die Änderung des Zweckes des Vereins ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§13 – Inkrafttreten

(1)             Die Satzung tritt am 20.08.2022 in Kraft.

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